Autobahnvignette 2006


In letzter Zeit häufen sich die Hinweise, dass es seit Heuer nicht mehr gestattet sei, die Vignette unterhalb des
Rückblickspiegels kleben zu dürfen.
Auch Mautaufsichtsorgane dürften dieser Meinung sein und auf die Strafbarkeit dieser Anbringung hingewiesen haben.
Grund dafür ist ein fehlender Punkt auf der Anbringungsanleitung auf der Rückseite der Mautvignette den es seit
diesem Jahr nicht mehr gibt.
Es besteht jedoch kein Grund zur Beunruhigung.
* Der Hinweis auf der Rückseite der Vignette ist nicht rechtsverbindlich !
* Zur Vignettenanbringung heißt es in Punkt 7.1 der Mautordnung seit Jänner 2004 unverändert:"...Die Vignette ist - nach Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, so dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Kleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). In gleicher Weise ist das Ankleben auf einer nicht versenkbaren Seitenscheibe im linken vorderen Bereich des Kraftfahrzeuges gestattet. Der auf der Vignettenrückseite befindliche Anbringungshinweis ist zu beachten...." - also keine Rede von "Anbringung nur gemäß Anbringungshinweis".
...es ist daher nach wie vor zulässig und straffrei, die Vignette unterhalb des Spiegels zu kleben. Diese Rechtsansicht wurde auch von einem ASFINAG-Vertreter bestätigt.