Zahlencodes im Führerschein

Alle speziellen Eintragungen im Führerschein sind nur mit Zahlencodes zulässig, um im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) richtig interpretiert werden zu können.

Die durch das Gemeinschaftsrecht harmonisierten Zahlencodes und Untercodes sind in folgende Abschnitte untergliedert:

Hinweis: Die unten angeführte Liste der Zahlen- und Untercodes ist seit 1. Juli 2004 gültig.

 


Fahrzeuganpassungen (Codes 10 bis 51)

Codes für Fahrzeuganpassungen
10  angepasste Schaltung 
10.01  Handschaltung 
10.02  Automatikgetriebe 
10.03  elektronisches Wechselgetriebe 
10.04  Anpassung des Schalthebels 
10.05  zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt 
15  angepasste Kupplung 
15.01  angepasstes Kupplungspedal 
15.02  Handkupplung 
15.03  automatische Kupplung 
15.04  Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal 
20  angepasste Bremsmechanismen 
20.01  angepasstes Bremspedal 
20.02  verbreitertes Bremspedal 
20.03  Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß 
20.04  Bremspedal (Fußraste) 
20.05  Bremspedal (Kipppedal) 
20.06  angepasste Handbremse 
20.07  Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse 
20.08  verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert 
20.09  angepasste Feststellbremse 
20.10  Feststellbremse mit elektrischer Bedienung 
20.11  (angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung 
20.12  Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal 
20.13  mit dem Knie betriebene Bremse 
20.14  elektrisch betriebene Bremse 
25  angepasste Beschleunigungsmechanismen 
25.01  angepasstes Gaspedal 
25.02  Gaspedal (Fußraste) 
25.03  Gaspedal (Kipppedal) 
25.04  Handgas 
25.05  Beschleunigung mit dem Knie 
25.06  Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.
25.07  Gaspedal links vom Bremspedal 
25.08  Gaspedal links 
25.09  Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal 
30  angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen 
30.01  Parallelpedale 
30.02  Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene 
30.03  Handgas und Handbremse mit Gleitschiene 
30.04  Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese 
30.05  abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal 
30.06  Bodenerhöhung 
30.07  Trennwand seitlich des Bremspedals 
30.08  Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese 
30.09  Trennwand vor Gas- und Bremspedal 
30.10  mit Fersen-/Beinstütze 
30.11  elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse 
35  angepasste Bedienvorrichtungen
(Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.
35.01  Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen 
35.02  Bedienung der Schaltvorrichtungen, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen 
35.03  Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen 
35.04  Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen 
35.05  Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen 
Codes für Fahrzeuganpassungen
40  angepasste Lenkung 
40.01  Standardservolenkung 
40.02  verstärkte Servolenkung 
40.03  Lenkung mit Hilfssystem erforderlich 
40.04  verlängerte Lenksäule 
40.05  angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.
40.06  höhenverstellbares Lenkrad 
40.07  senkrechtes Lenkrad 
40.08  waagrechtes Lenkrad 
40.09  Fußlenkung 
40.10  andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.
40.11  Drehknopf am Lenkrad 
40.12  Drehgabel am Lenkrad 
40.13  mit Orthese, Tenodese 
42  angepasste/r Rückspiegel 
42.01  (linker oder) rechter Außenrückspiegel 
42.02  Außenrückspiegel auf dem Kotflügel 
42.03  zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung 
42.04  Innenrückspiegel mit Rundsicht 
42.05  Rückspiegel für toten Winkel 
42.06  elektrisch bedienbare Außenrückspiegel 
43  angepasster Lenkersitz 
43.01  in der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen 
43.02  der Körperform angepasster Lenkersitz 
43.03  Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität 
43.04  Lenkersitz mit Armlehne 
43.05  verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes 
43.06  angepasster Sicherheitsgurt 
43.07  Hosenträgergurt 
44  Anpassungen an Krafträdern 
44.01  einzeln gesteuerte Bremsen 
44.02  (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad) 
44.03  (angepasste) Fußbremse (Hinterrad) 
44.04  (angepasster) Beschleunigungsmechanismus 
44.05  (angepasste) Handschaltung und Handkupplung 
44.06  (angepasste) Rückspiegel 
44.07  (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, ...) 
44.08  Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen 
45  Kraftrad nur mit Seitenwagen 
50  Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer) 
51  Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens) 

Verwaltungsangelegenheiten (Codes 70 bis 90)

Codes für Verwaltungsangelegenheiten
70.  Umtausch des Führerscheins Nummer ... ausgestellt durch ... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes, z.B. 70.0123456789.NL
71.  Duplikat des Führerscheins Nummer ... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes, z.B. 71.987654321.HR
72.  nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) 
73.  nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) 
74.  nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1) 
75.  nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1) 
76.  nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1+E) 
77.  nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen,
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1+E) 
78.  nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II, 8.1.1, Absatz 2) 
79.  nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen 
90.01  nach links 
90.02  nach rechts 
90.03  links 
90.04  rechts 
90.05  Hand 
90.06  Fuß 
90.07  verwendbar 

Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich (Codes 104 bis 113)

Codes die ausschließlich für Österreich gelten
104  Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern 
105  Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs (ab TT.MM.JJJJ
110  Verlängerung der Probezeit 
110.01  erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ
110.02  zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ
110.03  dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ
111  Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Zeile 2 lit. c FSG 
112  Berufskraftfahrer und Berufskraftfahrerinnen gemäß § 15 Abs. 1 Zeile 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994; BGBl.Nr. 951/1993 idF. BGBl. Nr. 1028/1994 
113  Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Zeile 2 BO 1994 

 

Quelle: http://www.help.gv.at

 

 

 

Lenker und Lenkerinnen – medizinische Gründe (Codes 01 bis 05)

Zahlencodes im Führerschein: medizinische Gründe
01   Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz 
01.01  Brillen 
01.02  Kontaktlinsen 
01.03  Schutzgläser 
01.04  Opakgläser 
01.05  Augenschutz 
01.06  Brillen oder Kontaktlinsen 
02  Hörprothese/Kommunikationshilfe 
02.01  Hörprothese an einem Ohr 
02.02  Hörprothese an beiden Ohren 
03  Prothese/Orthese der Gliedmaßen 
03.01  Prothese/Orthese der Arme 
03.02  Prothese/Orthese der Beine 
05  beschränkte Gültigkeit 
05.01  Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) 
05.02  Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts .../innerhalb der Region 
05.03  Fahren ohne Beifahrer oder Beifahrerin beziehungsweise Mitfahrer oder Mitfahrerin 
05.04  beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h 
05.05  Fahren nur mit einem Beifahrer oder einer Beifahrerin, der oder die im Besitz eines Führerscheins sein muss 
05.06  ohne Anhänger 
05.07  Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt 
05.08  kein Alkohol